ABGB: § 1319
ZPO: § 182a
Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB bezieht sich auf die typischen Gefahren eines (Bau-)Werks aus dessen Höhe oder Tiefe sowie Statik oder Dynamik. Nicht aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann eine Haftung des Bauführers als temporärer Gebäudeinhaber für einen Glatteisunfall, der sich im Eingangsbereich des bereits teilweise fertiggestellten Bauwerks ereignet.