Abweichend von dem in Art 4 Abs 2 lit m EuInsVO 1346/2000 geregelten Grundsatz, dass für die Insolvenzanfechtung die Rechtslage des Insolvenzeröffnungsstaats maßgeblich ist, kann der Anfechtungsgegner gem Art 13 der VO unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die Anwendung jener Rechtsordnung erreichen, der die benachteiligende Handlung an sich unterliegen würde. In der Vorabentscheidung C-557/13 , Lutz/Bäuerle vertrat der EuGH die Auffassung, dass von dieser Ausnahmeregelung auch Anfechtungs-, Ausschluss- bzw Verjährungsfristen sowie Formvorschriften für die Insolvenzanfechtung umfasst sind. Weiters hielt er fest, dass Art 13 der VO zwar grundsätzlich nicht herangezogen werden kann, wenn die angefochtene Handlung erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen worden ist. Beruhe die angefochtene Auszahlung auf einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Pfändung, könne sich der Anfechtungsgegner jedoch auf die Ausnahmebestimmung berufen.