In der Rs 4 R 51/15w gelangte das OLG Linz als letzte Instanz zum Schluss, dass sich der Prozesskostenersatz im Verfahren über eine Teilungsklage stets nach §§ 40 ff ZPO richtet. Die vom OGH in 5 Ob 93/10b = Zak 2011/91, 53 vertretene Auffassung, § 351 Abs 3 EO (nur Barauslagenersatz im Verhältnis der Miteigentumsanteile) sei bereits im Titelverfahren anzuwenden, wenn dort über einen Teilungsvorschlag verhandelt und entschieden und damit ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in den Zivilprozess vorverlagert wurde, sei abzulehnen.