Vor der Umwandlung der bedingten in eine unbedingte Erbantrittserklärung hat der Rechtsanwalt oder Notar die von ihm vertretenen Erben nach Ansicht des OGH (5 Ob 40/15s) in klarer Weise darüber zu informieren, dass dies eine unbegrenzte Haftung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten mit dem persönlichen Vermögen zur Folge hat. Die Vorinstanzen stellten fest, dass der als Erbenmachthaber tätige Notar für die nicht durch Aktiva gedeckten Nachlassschulden haftet, weil er den Erben - ohne klar auf die Rechtsfolge hinzuweisen - lediglich mitgeteilt hatte, "man könne eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, wenn man ganz sicher sei, dass keine weiteren Schulden vorhanden sind". Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar und wies die Revision des Notars mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.