Wie andere Sozialhilfegesetze sieht § 28 Z 4 Stmk SHG vor, dass der Sozialhilfeträger durch Verständigung des Schuldners den Übergang von kongruenten Schadenersatzansprüchen des Hilfeempfängers im Ausmaß der erbrachten Hilfeleistungen bewirken kann ("aufgeschobene Legalzession"). Im Erk Ro 2014/10/0063 hielt der VwGH vor Kurzem fest, dass der übergegangene Anspruch vom Sozialhilfeträger vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden muss. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den Sozialhilferegress sei aus dem Stmk SHG nicht abzuleiten.