Seit 1. 1. 2015 haben Parteien eines Zivil- oder Strafverfahrens die Möglichkeit, aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einen Normenkontrollantrag beim VfGH einzubringen, um die Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit einer präjudiziellen Rechtsnorm geltend zu machen. Der Autor befasst sich mit einigen offenen Rechtsfragen des Beschwerderechts. Abweichend von den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen geht er davon aus, dass auch die nicht beschwerte Partei, die befürchtet, dass das zweitinstanzliche Gericht zu ihrem Nachteil eine gesetz- oder verfassungswidrige Norm anwenden wird, aus Anlass des vom Gegner erhobenen Rechtsmittels den Antrag stellen kann. Der Begriff des Rechtsmittels sei im Sinn der zivil- und strafverfahrensrechtlichen Lehre zu verstehen. In Zusammenhang mit einem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie mit einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage sei keine Gesetzes- oder Verordnungsbeschwerde möglich, weil es sich um keine Rechtsmittel handle. Das Beschwerderecht bestehe nur bei Entscheidungen der ersten Instanz, sei aber nicht auf den ersten Rechtsgang beschränkt. Voraussetzung sei darüber hinaus die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Bei nicht anfechtbaren Entscheidungen der ersten Instanz stehe das Beschwerderecht von vornherein nicht zur Verfügung. Beachte zum Thema auch Stefula, Der Parteiantrag auf Normenkontrolle an den VfGH in Zivilverfahren, Zak 2015/7, 5.