ABGB: § 1325
Das Schmerzengeld ist tendenziell nicht zu knapp zu bemessen. Ständige Zukunfts- und Todesangst aufgrund der Spät- und Dauerfolgen der Verletzung (hier: schwere Schädigung der Leber, die eine Transplantation erforderlich machen wird) rechtfertigen einen relativ hohen Zuspruch.