ABGB: §§ 1304, 1311
StVO: § 19
Die Beweislast dafür, dass das bevorrangte Fahrzeug im Zeitpunkt des Einbiegens noch nicht wahrnehmbar war und deshalb keine vorwerfbare Vorrangverletzung vorliegt, trifft den Wartepflichtigen. Eine Negativfeststellung geht daher zu seinen Lasten.