ABGB: §§ 933a, 1489
Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs für den Mangelschaden beginnt grundsätzlich erst zu laufen, wenn das Misslingen eines Verbesserungsversuchs feststeht oder der Übergeber die Verbesserung endgültig verweigert. Wenn keine Verbesserungsgelegenheit besteht, sondern der Übernehmer sofort Geldersatz begehrt, ist jedoch auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Mangelschadens abzustellen.