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Rangtausch bei der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/238Zak 2015, 136 Heft 7 v. 15.4.2015

WEG: § 42 Abs 1

GBG: § 30

Über die auf Antrag des Treuhänders im Grundbuch eingetragene Rangordnung nach § 42 Abs 1 WEG für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum kann nur der Treuhänder disponieren. Der Bauträger ist nicht legitimiert, einen Antrag auf Vorrangseinräumung hinsichtlich dieser Anmerkung zu stellen, auch wenn sie dadurch einen besseren Rang als bestehende Pfandrechte erhalten soll.

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