WRG 1959: § 4
ABGB: § 1472
Die Ersitzung von Rechten am öffentlichen Wassergut (hier: Bootshausservitut) ist seit 1. 11. 1934 nicht mehr möglich (§ 4 Abs 5 WRG 1934; jetzt § 4 Abs 6 WRG). Dieses Ersitzungsverbot schließt auch die Vollendung einer zum genannten Zeitpunkt bereits angelaufenen Ersitzung aus. Gegen diese Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.