ABGB: §§ 367, 471
Das Zurückbehaltungsrecht kann auch dem Herausgabeanspruch des Eigentümers, der nicht Schuldner des Aufwandersatzanspruchs ist, entgegengehalten werden, wenn dies aufgrund von Vertrauensschutzerwägungen oder in Hinblick auf die (konkludente) Zustimmung zum Aufwand gerechtfertigt erscheint.