In der Rs X ZR 34/14 hielt der BGH fest, dass eine Nichtbeförderung im Sinn der Fluggäste-VO 261/2004 ungeachtet des Nichterscheinens des Passagiers zur Abfertigung des gebuchten Flugs vorliegt, wenn das Flugunternehmen diesem gegenüber zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm der Mitflug verweigert werden wird. Im konkreten Fall wurde dem Reisenden vom Reiseveranstalter 14 Tage vor dem Abflug mitgeteilt, dass er auf einen späteren Flug umgebucht worden ist. Nach Ansicht des BGH hat er dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung, wenn er bereits über eine bestätigte Buchung verfügte und die Umbuchungsmitteilung dem Flugunternehmen zurechenbar ist. Dies ist im fortgesetzten Verfahren zu klären.