Der Autor wendet sich gegen die bisher einhellige Auffassung, dass die Genehmigungsfähigkeit einer eigenmächtigen Änderung im streitigen Verfahren, in dem ein anderer Wohnungseigentümer dagegen mit Eigentumsfreiheitsklage vorgeht, keine Rolle spielt (zB 5 Ob 204/13f = Zak 2014/104, 57). Diese Ansicht übersehe, dass § 16 Abs 2 WEG die Zulässigkeit von Änderungen nicht vom Vorliegen eines Genehmigungsbeschlusses des Außerstreitgerichts abhängig macht, sondern unter den angeführten Voraussetzungen ex lege einen Änderungsanspruch einräumt. Im Beseitigungsprozess müsse daher der Einwand möglich sein, dass die Änderung berechtigt erfolgt ist. Sollte bereits ein Genehmigungsverfahren anhängig sein, könne der Prozess wegen Präjudizialität unterbrochen werden. Nur für Besitzstörungsverfahren sei die Genehmigungsfähigkeit unbeachtlich.