Nach hA können Telekomunternehmen auch ohne wirksam vereinbarte Anpassungsklausel einseitig Entgelt- und AGB-Änderungen vornehmen, weil § 25 Abs 3 TKG, der dem Kunden im Fall von nicht ausschließlich begünstigenden Vertragsänderungen ein Sonderkündigungsrecht gewährt, als gesetzliche Ermächtigung verstanden wird (zB 1 Ob 123/09h = RdW 2010/22). Während Thiele dieser Auslegung zustimmt, führt Lehofer Gegenargumente an.