Von den besonderen Konsumentenschutzbestimmungen für Fern- und Auswärtsgeschäfte sind ua Verträge über Finanzdienstleistungen ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 5 FAGG). Der Autor vertritt die Ansicht, dass nicht nur Versicherungsverträge, sondern auch Aufträge an Versicherungsmakler zur Vermittlung solcher Verträge unter diese Ausnahme fallen. Anstelle des FAGG greife im Fernabsatz der Schutz durch das FernFinG und bei Haustürgeschäften das Rücktrittsrecht gem § 3 KSchG ein.