Nach Auffassung des OGH (8 Ob 89/14t) hat das Fehlen eines Gläubigerausschusses, dem § 114 Abs 1 IO eine Äußerungsbefugnis zu allen „wichtigen Vorkehrungen“ zuerkennt, nicht zur Folge, dass der Insolvenzverwalter solche Geschäfte vom Insolvenzgericht genehmigen lassen müsste. Eine Prozessfinanzierungsvereinbarung, die der Insolvenzverwalter abschließen will, um einen Anfechtungsanspruch geltend machen zu können, zähle nicht zu den in § 117 ZPO aufgezählten gerichtlich genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften.