Begünstigt durch die Unzulänglichkeiten der traditionellen Rechtsschutzmechanismen, namentlich der Klage vor den nationalen Gerichten und der Möglichkeit der Ausübung des diplomatischen Schutzrechts, entwickelte sich die internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit. Wegbereiter hierfür war das im Jahr 1966 in Kraft getretene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID), das die unmittelbare Klagemöglichkeit von ausländischen Investoren gegen Staaten vorsieht. Ein halbes Jahrhundert später wird die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit von ihren Befürwortern als die Erfolgsgeschichte schlechthin bezeichnet, während ihre Kritiker sie als Bedrohung für das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip erachten und ihr die Legitimation in toto absprechen. Ursprünglich also als Sicherungsseil für ausländische Investoren konzipiert, gerät die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zusehends unter Kritik. Ob diese rein polemischer Natur oder tatsächlich berechtigt ist und inwieweit die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit einen Beitrag zu einem friedvollen Miteinander zwischen Staaten und Investoren zu leisten vermag, bespricht nachstehender Beitrag.