In der Rs 44 R 59/15z gelangte das LGZ Wien als Rekursgericht zum Schluss, dass dem Schuldner eines unbekannten Gläubigers ohne weiteres die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zur Verfügung steht, wobei für den Unbekannten im Erlagsverfahren ein Zustellkurator zu bestellen ist. Die vorherige Bestellung eines Abwesenheitskurators iSd § 270 ABGB sei hingegen weder erforderlich noch – mangels rechtlichen Interesses – möglich. Da zu dieser Thematik noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, ließ das LGZ Wien den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der konkrete Fall betraf die Ausfolgung von Wertpapieren eines (noch bestehenden) anonymen Wertpapierdepots, das die Depotbank – ihrer Ansicht nach rechtswirksam – durch öffentliche Bekanntmachung gekündigt hatte.