In 2 Ob 12/14z befasste sich der OGH mit der Reichweite einer Patronatserklärung iSd FPG, in der sich eine Privatperson zur Tragung der Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt eines Fremden entstehen können, verpflichtet hat, um die Erteilung eines Visums zu ermöglichen. Abweichend von seiner bisherigen Judikatur zu älteren Rechtslagen gelangte er zur Auffassung, dass die Patronatsverpflichtung auch den Ersatz öffentlicher Leistungen umfassen kann, die nicht auf privatwirtschaftlicher Grundlage, sondern aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs gewährt werden, sofern dieser Anspruch nicht bereits vor der Einreise bestand. Konkret ging es um Grundversorgungsleistungen nach dem Wr GrundversorgungsG, wobei offen bleiben konnte, ob auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht. Weiters hielt der OGH fest, dass ein Klagebegehren, das auf Leistung an mehrere Kläger zur gesamten Hand gerichtet ist, als Minus den Zuspruch der Leistung an einen Kläger zulässt, wenn dieser mangels Gläubigermehrheit allein zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert ist.