Nach Art 5 Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG ist auch der Kreditvermittler verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte vorvertragliche Informationen über das Kreditverhältnis – ua über den effektiven Jahreszins – zu erteilen (zur österreichischen Umsetzung siehe § 2 Abs 4 und § 6 VKrG). Der OGH (4 Ob 199/14i) hat vor Kurzem dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Inkassobüro, das im Auftrag und Namen eines Gläubigers eine Raten- oder Stundungsvereinbarung mit einem Konsumenten abschließt, als Kreditvermittler im Sinn der RL zu qualifizieren ist. Eine weitere Vorlagefrage bezieht sich auf den Ausnahmetatbestand des Art 2 Abs 2 lit j Verbraucherkredit-RL für unentgeltliche Stundungen bestehender Forderungen (umgesetzt in § 25 VKrG). Damit soll geklärt werden, ob eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zustande kommt, unter diese Ausnahme fällt, wenn sich der Verbraucher darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie solcher Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin bereits aufgrund des Gesetzes zu zahlen gehabt hätte. In der Begründung tendierte der OGH dazu, die Stundungsvereinbarung dennoch als entgeltlich zu werten.