ABGB: § 1319a
Bei einer präparierten Skipiste handelt es sich um einen Weg iSd § 1319a ABGB. Wenn zwischen dem Pistenhalter und dem Pistenbenützer kein Vertragsverhältnis besteht, hat der Pistenhalter für Fehler bei der Pistensicherung im Rahmen der Wegehalterhaftung einzustehen.