WGG: § 17b
§ 17b WGG gestattet der gemeinnützigen Bauvereinigung, die zur Finanzierung der Herstellungskosten eingesetzten Fremdmittel später zur Gänze oder teilweise umzufinanzieren. Durch die Umfinanzierung darf sich jedoch das von den Mietern zu leistende Entgelt nicht erhöhen.