ABGB: §§ 523, 828, 1029
WEG: § 18 Abs 1
Mit der Einräumung des Rechts an einen Miteigentümer, einen Teil der Miteigentumsliegenschaft ausschließlich zu nutzen, ist die Befugnis verbunden, diesen Teil auf eigene Rechnung im Namen aller Miteigentümer zu vermieten. Die Vermieterstellung kommt somit nicht nur dem nutzungsbefugten, sondern allen Miteigentümern zu. Vermietet ein schlichter Miteigentümer in einem (noch bestehenden) gemischten Mit- und Wohnungseigentumshaus einen ihm ausschließlich vorbehaltenen Teil, wird die Eigentümergemeinschaft Vermieterin.