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Räumungsklage - nur qualifizierte Mietzinsrückstände sind in Rückstandsbeschluss aufzunehmen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/167Zak 2015, 97 Heft 5 v. 17.3.2015

ABGB: § 1118

MRG: § 33

Um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, die Aufhebung des Mietvertrags durch Nachzahlung iSd § 33 MRG abzuwenden, muss im Verfahren über eine Räumungsklage des Vermieters wegen eines Mietzinsrückstandes dessen strittige Höhe mit Beschluss festgestellt werden. In diesen Beschluss sind nicht alle bis zur Entscheidung fällig gewordenen und noch nicht beglichenen Mietzinsforderungen aufzunehmen, sondern nur solche, die bereits im Sinn der zeitlichen Abfolge Mahnung - Nachfristsetzung - Auflösungserklärung qualifiziert sind.

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