MRG: § 2 Abs 1
An eine ungewöhnliche Nebenabrede des Mietvertrags ist der Rechtsnachfolger des Vermieters gem § 2 Abs 1 MRG nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen musste. Was ungewöhnlich ist, richtet sich nach der Art des Mietobjekts und dem Inhalt des konkreten Mietvertrags.