ABGB: §§ 861, 936
ZPO: § 405
Da die Parteien über den gesetzlichen Mindestinhalt eines Kaufgeschäfts (Objekt und Preis) Einigkeit erzielt hatten, ist der von ihnen mit Bindungswillen abgeschlossene Vorvertrag über den Liegenschaftskauf wirksam zustande gekommen. Dass über Nebenpunkte wie den Zeitpunkt des Auszugs des Verkäufers noch Dissens bestand, schadet nicht.