Brüssel IIa-VO: Art 23, 39
AußStrG: § 105
Bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Obsorgeentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats besteht keine Bindung an jene Angaben, die in der vom Ursprungsgericht gem Art 39 Brüssel IIa-VO ausgestellten Bescheinigung enthalten sind. Die Gerichte des Anerkennungsstaats können die Angaben nachprüfen und Beweise eigenständig beurteilen.