UVG: § 2 Abs 2 Z 2
WKJHG: § 27
Das Kind wurde vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger zur Gefährdungsabklärung in einem Krisenzentrum iSd § 27 WKJHG untergebracht. Auch wenn es sich dabei um keine Maßnahme der vollen Erziehung handelt, erlischt der Unterhaltsvorschussanspruch des Kindes analog § 2 Abs 2 Z 2 UVG, weil gesetzlich wie bei voller Erziehung die Vollversorgung des Kindes im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe vorgesehen ist.