ABGB: § 231
Bloße Vermögensumschichtungen bleiben bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht.
Auch wenn Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten in Raten ausbezahlt werden, erhöhen sie die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht, solange der Unterhaltspflichtige sie nicht zur Finanzierung seines Lebensbedarfs heranzieht.