Nach dem vor Kurzem ergangenen VwGH-Erk 2011/15/0181 unterliegt der in § 302 Abs 1 EO vorgesehene pauschalierte Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung nicht der Umsatzsteuer. Die EO spreche zwar davon, dass die Umsatzsteuer in den Pauschalen enthalten ist. Dies sei jedoch nicht als Umsatzsteuertatbestand zu verstehen, sondern als Klarstellung, dass eine allfällige Steuerpflicht nicht zur Erhöhung der Pauschalbeträge führt. Umsatzsteuer falle jedoch gar nicht an, weil der Kostenersatz - wie bei Zeugengebühren - keinen Gegenleistungs-, sondern Schadenersatzcharakter habe.