Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH (2 Ob 259/12w = Zak 2014/34, 22) hatte sich der EuGH in der Rs C-6/14 , Wucher Helicopter und Euro-Aviation Versicherung/Santer mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer eines Seilbahnunternehmens, der als Lawinenkommissionsmitglied von einem von seinem Arbeitgeber beauftragten Flugunternehmen mit einem Hubschrauber an den Einsatzort einer Lawinensprengung geflogen wird, um dort aus der Luft Sprengladungen abzuwerfen, haftungsrechtlich als Besatzungsmitglied oder als Fluggast zu qualifizieren ist. Er gelangte zum Schluss, dass es sich um einen Fluggast iSd VO (EG) 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sowie um einen Reisenden iSd Art 17 Montrealer Übereinkommen handelt.