MRG: § 16 Abs 4
RichtWG: § 2 Abs 3
Ein Lagezuschlag nach § 16 Abs 4 MRG steht nur bei überdurchschnittlicher Lage zu. Gem § 2 Abs 3 RichtWG weist eine Wohnung in einem Gründerzeitviertel höchstens eine durchschnittliche Lage auf. Daraus ist nicht abzuleiten, dass jede Lage außerhalb solcher Viertel bereits überdurchschnittlich ist.