ABGB: § 879 Abs 3
Die generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Bestandnehmer in AGB unterliegt als Nebenbestimmung der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
In einer Klausel, die den Bestandnehmer eines Geschäftsobjekts in einem Einkaufszentrum zur (anteiligen) Übernahme sämtlicher Erhaltungskosten für die allgemeinen Teile des Gebäudes verpflichtet, ist eine gröbliche Benachteiligung zu sehen.