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Keine Haftung des Bürgen und Zahlers für Verzug des Hauptschuldners

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/132Zak 2015, 77 Heft 4 v. 3.3.2015

ABGB: §§ 1353, 1357

Mangels besonderer Vereinbarung hat der Bürge nur für eigenen Verzug einzustehen, nicht aber für den Verzug des Hauptschuldners. Dies gilt auch im Fall einer Haftung als Bürge und Zahler.

OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 195/14s

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