ABGB: §§ 1353, 1357
Mangels besonderer Vereinbarung hat der Bürge nur für eigenen Verzug einzustehen, nicht aber für den Verzug des Hauptschuldners. Dies gilt auch im Fall einer Haftung als Bürge und Zahler.
OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 195/14s
ABGB: §§ 1353, 1357
Mangels besonderer Vereinbarung hat der Bürge nur für eigenen Verzug einzustehen, nicht aber für den Verzug des Hauptschuldners. Dies gilt auch im Fall einer Haftung als Bürge und Zahler.
OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 195/14s