KSchG: § 28a Abs 1
ABGB: § 879 Abs 3
Eine gröblich benachteiligende AGB-Klausel in einem Verbrauchervertrag kann auch im Individualprozess nicht geltungserhaltend auf den erlaubten Inhalt reduziert werden. Ob die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Vertragslücke im Individualverhältnis durch eine im Weg ergänzender Vertragsauslegung gefundene Ersatzklausel gefüllt werden kann, bleibt offen.