Die Aufsichtsbefugnisse, die das LFG der Austro-Control GmbH in Zusammenhang mit Zivilluftfahrerschulen einräumt, haben nach 1 Ob 171/14z nicht den Zweck, Flugschüler vor dem Insolvenzrisiko der Flugschule zu bewahren, sondern sollen nur über Qualitätssicherung die Sicherheit des Flugbetriebs gewährleisten. Amtshaftungsansprüche gegen den Bund als Rechtsträger, die darauf gestützt werden, dass ein Insolvenzschaden bei früherer Untersagung des Ausbildungsbetriebs vermieden worden wäre, sind daher schon mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs ausgeschlossen.