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Rauchen in der Mietwohnung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/111Zak 2015, 63 Heft 4 v. 3.3.2015

Der dt BGH hat sich jüngst in zwei Entscheidungen mit Rauchen in der Mietwohnung befasst. In der Rs V ZR 110/14 gelangte er zur Auffassung, dass einem Mieter, der sich auf seinem Balkon durch den regelmäßig vom unteren Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch gestört fühlt, ein Unterlassungsanspruch gegen den störenden anderen Mieter zusteht, sofern dadurch eine wesentliche oder gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung entsteht. Allerdings seien auch die Interessen des rauchenden Mieters am freien Gebrauch seiner Wohnung zu berücksichtigen, was letztlich auf eine Gebrauchsregelung hinsichtlich der Balkone nach Zeitabschnitten hinauslaufen werde. In der Rs VIII ZR 186/14 hielt der BGH fest, dass der Vermieter das Mietverhältnis mit einem rauchenden Mieter wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens aufkündigen kann, wenn der aus dessen Wohnung dringende Zigarettengestank zu einer starken Geruchsbelästigung im Stiegenhaus führt, obwohl dies vom Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (wie regelmäßiges Lüften seiner Wohnung) vermieden werden könnte.

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