ABGB: §§ 484, 492
Ein Wegerecht, das zur Bewirtschaftung eines bestimmten Grundstücks eingeräumt worden ist, deckt keine Fahrten, die der Berechtigte vornimmt, um Nachbargrundstücke zu bewirtschaften. Eine unzulässige Erweiterung ist aber nicht schon darin zu sehen, dass der Berechtigte bei vom Wegerecht gedeckten Fahrten Tätigkeiten für Nachbargrundstücke miterledigt.