HeimAufG: § 3
Auch im Anwendungsbereich des HeimAufG darf das Festhalten des Bewohners als Pflegehandlung nur von ausgebildetem Pflegepersonal iSd Gesundheits- und KrankenpflegeG (GuKG) vorgenommen werden. Der Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes ist außerhalb von Notwehr- oder Nothilfesituationen rechtswidrig.