Auf Antrag des OGH (4 Ob 214/13v = Zak 2014/156, 82) hat der VfGH mit dem Erk G 18/2014 den in § 193 Abs 2 ABGB vorgesehenen starren Mindestaltersunterschied bei der Adoption (die Wahleltern müssen mindestens 16 Jahre älter als das Wahlkind sein) wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Auch wenn der Mindestaltersabstand an sich sachlich begründet sei, mache der Umstand, dass davon auch in Fällen nicht abgewichen werden kann, in denen eine faktische Eltern-Kind-Beziehung besteht und die Adoption dem Kindeswohl entsprechen würde, die Regelung unverhältnismäßig. Das Interesse an Rechtssicherheit und leichter Handhabbarkeit könne eine ausnahmslos geltende Altersgrenze nicht rechtfertigen. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende 2015 eingeräumt. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte in BGBl I 2015/29.