EheG: § 66
Auf rechtswidrige Weise erzielte Einkünfte sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern keine - auch tatsächlich durchgesetzte - Rückzahlungspflicht besteht.
Seite 35
EheG: § 66
Auf rechtswidrige Weise erzielte Einkünfte sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern keine - auch tatsächlich durchgesetzte - Rückzahlungspflicht besteht.
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