AußStrG: § 62 Abs 3, § 63 Abs 1
ABGB: § 231
In einem außerstreitigen Unterhaltsverfahren, das auch laufende Unterhaltsleistungen betrifft, ist der für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses maßgebliche Entscheidungsgegenstand mit der dreifachen Jahresleistung des noch strittigen laufenden Unterhalts zu bewerten. Ebenfalls begehrte Unterhaltsrückstände sind nicht hinzuzurechnen.