Nach Ansicht der Autoren bringt die E 8 Ob 2/15z = Zak 2015/296, 163 wichtige Klarstellungen zu den Erwerberhaftungen nach § 38 UGB und § 1409 ABGB. Einerseits habe der OGH bestätigt, dass § 38 Abs 4 ABGB auch die generelle Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für alle nicht übernommenen Rechtsverhältnisse zulässt. In der Firmenbucheintragung müssten die Ausnahmen dann nicht konkret angeführt werden. Auf der anderen Seite sei das Höchstgericht vor dem Hintergrund einer nicht einheitlichen Judikatur zum Ergebnis gelangt, dass die Haftung des Erwerbers nach der parallel anwendbaren Haftungsregelung des § 1409 ABGB mit dem übernommenen Nettoaktivvermögen, dh den Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten, begrenzt ist.