Zu 1 Ob 97/15v = Zak 2015/540, 299: Wer beim Eintreffen der Polizei an einem Tatort wegläuft, haftet für Verletzungen, die ein Polizist bei der nicht außer Verhältnis stehenden Verfolgung erleidet, nach dem Ingerenzprinzip schadenersatzrechtlich.
Zu 1 Ob 97/15v = Zak 2015/540, 299: Wer beim Eintreffen der Polizei an einem Tatort wegläuft, haftet für Verletzungen, die ein Polizist bei der nicht außer Verhältnis stehenden Verfolgung erleidet, nach dem Ingerenzprinzip schadenersatzrechtlich.