PHG: § 5
Ein Produktfehler liegt jedenfalls dann vor, wenn das Produkt nicht den im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht.
Aus der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) bzw der Vorgängerregelung MSV 1994 folgt, dass Zapfwellen landwirtschaftlicher Maschinen (hier: Holzrückewagen) über den gesamten Wellenstrang mit einer Abdeckung versehen sein müssen, die einen unmittelbaren Zugriff auf die laufende Welle verhindert. Ein offenes Loch in der Ummantelung mit einem Durchmesser von 10 cm ist daher als Konstruktionsfehler zu qualifizieren. Die Sicherheitsverordnungen sollen nicht nur den Verwender, sondern jede Person im Gefahrenbereich (hier: ein Kind des Landwirts) schützen.