In der Verwaltungsstrafsache Ro 2015/02/0015 vertrat der VwGH die Auffassung, dass auch ein an einen Rechtsanwalt persönlich gerichtetes Schriftstück (hier: Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG) gem § 13 Abs 4 ZustG an jede in der Anwaltskanzlei tätige Kanzleikraft zugestellt werden kann, sofern dem Zustelldienst keine Einschränkungen bekannt gegeben worden sind. In Kanzleigemeinschaften und Rechtsanwaltsgesellschaften sei unabhängig von der arbeitsvertraglichen Situation grundsätzlich jede in der Kanzlei tätige Person befugt, für jeden Anwalt Schriftstücke entgegenzunehmen.