EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit c
Die einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO durch Zuweisung eines Alleinbenützungsrechts an einen Ehegatten schließt den Auftrag an den anderen Ehegatten ein, die Wohnung zu verlassen. Diese Regelung setzt nicht die Rechtskraft der Scheidung voraus, sondern kann während des Scheidungsverfahrens erfolgen.