ABGB: §§ 178, 181 Abs 2, § 204
AußStrG: § 2 Abs 1, § 58
Die Einschränkung, Entziehung bzw Übertragung der Obsorge können nur die in § 181 Abs 2 S 1 ABGB taxativ auf gezählten Personen beantragen (also auch Großeltern und Urgroßeltern). Andere Personen können die Entscheidung nur anregen.