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Gewährleistung (§ 932 ABGB): Ermittlung der Mangelintensität durch Interessenabwägung?

Themaem. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf ReischauerZak 2015/705Zak 2015, 404 Heft 21 v. 24.11.2015

Die Frage, ob ein Mangel geringfügig oder nicht geringfügig ist, hat vor allem wegen der Rechtsfolge - Wandlung oder Minderung - Bedeutung (§ 932 Abs 4 ABGB). Die Abgrenzung zwischen nicht geringfügigem und geringfügigem Mangel wird von Teilen der Lehre11 Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht (2001) 133; Bollenberger, Das neue Wahlrecht zwischen Wandlung und Minderung, RdW 2002, 715 f. und der Rsp (siehe Pkt 1.2.) durch eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien versucht. Die hL teilt diesen Ansatz zu Recht nicht.22 Klete č ka, Der geringfügige Mangel, RdW 2003, 612; Schopper, Anm zu 1 Ob 14/05y und 8 Ob 63/05 f, JAP 2005/2006, 120; Welser, Der ‚nicht geringfügige Mangel‘ in der Judikatur des OGH, in FS Binder (2010) 213 ff; Zöchling-Jud in ABGB-ON1-01 § 932 Rz 66. Auch Rebhahn/Kietaibl in Schwimann/Kodek 4 § 1167 Rz 51 gehen nicht von einer Interessenabwägung aus. Auch P. Bydlinski legt sie seinen Ausführungen in KBB4 § 932 Rz 19 nicht zugrunde. Bei Ofner in Schwimann/Kodek 4 § 932 Rz 80 findet sich bloß eine Aufzählung verschiedener Meinungen. Das Nachstehende versucht, Licht in die Sache zu bringen.

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