Die Frage, ob ein Mangel geringfügig oder nicht geringfügig ist, hat vor allem wegen der Rechtsfolge - Wandlung oder Minderung - Bedeutung (§ 932 Abs 4 ABGB). Die Abgrenzung zwischen nicht geringfügigem und geringfügigem Mangel wird von Teilen der Lehre1 und der Rsp (siehe Pkt 1.2.) durch eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien versucht. Die hL teilt diesen Ansatz zu Recht nicht.2 Das Nachstehende versucht, Licht in die Sache zu bringen.